Calgros GmbH - Die allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Die allgemeine Geschäftsbedingungen Calgros GmbH

§1 Gültigkeit

Die allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen den Parteien, nachfolgend als Verkäufer und Käufer bezeichnet, für Angebote, Verkäufe und Lieferungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

§2 Angebote und Aufträge/Rechnungen

Ein endgültiger Vertrag ist erst dann abgeschlossen, wenn der Verkäufer den Auftrag entweder mündlich oder schriftlich bestätigt hat. Kataloge, Broschüren, Preislisten usw. sowie Angaben über Maße, Gewicht und sonstige besondere Eigenschaften der Waren sollten vom Käufer vor Bestellung der Ware eingeholt werden. Solche Angaben sind nur zur Orientierung gedacht und für den Verkäufer nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich auf der Auftragsbestätigung oder der Rechnung aufgeführt sind. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Fehler oder Angaben in übergebenem, von Lieferanten erstellten schriftlichem Material über die Produkte. Dies gilt für jede Art von Verkaufsmaterial, Beschreibungen  usw.

 

§3 Preise

Jeglicher Verkauf erfolgt zu den vereinbarten Preisen gemäß Preisliste. Die Preise verstehen sich ohne MwSt., sofern nichts anderes angegeben ist, Preiserhöhungen durch Lieferanten vorbehalten. Gegebenenfalls aufgeführte Frachtraten sind für den Verkäufer nicht verbindlich. Der Käufer trägt alle öffentliche Abgaben, Steuern usw., einschließlich Abgaben in Verbindung mit Import- und Export und Zoll, wenn nichts anderes vereinbart ist. Änderungen bei öffentlichen Steuern jeglicher Art, darunter Import und Exportsteuern, die nach der Auftragsbestätigung des Verkäufers eintreten, betreffen den Verkäufer nicht und sind vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer kann den Preis jederzeit aufgrund von Steueränderungen anpassen.

 

§4 Zahlung

Die Zahlung muss spätestens an dem Tag erfolgen, der auf der Rechnung als letzter rechtzeitiger Zahltag angegeben ist. Falls kein Fälligkeitsdatum angegeben ist, muss die Bezahlung zum Rechnungsdatum in bar erfolgen. Wird die Lieferung aufgrund von Umständen des Käufers verschoben, ist der Käufer - sofern der Verkäufer dem Käufer nicht schriftlich etwas anderes mitteilt - dennoch verpflichtet, jegliche Zahlung so an den Verkäufer zu leisten, als ob die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre. Falls die Zahlung nach dem Fälligkeitstag erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 6 % pro angefangenem Monat auf die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehende Restschuld zu berechnen. SEPA Zahlungen werden 1 Tag vor der Abbuchung vom Konto des Käufers angekündigt. Der Käufer ist nicht berechtigt, eventuelle Gegenforderungen an den Verkäufer zu verrechnen, die vom Verkäufer nicht schriftlich anerkannt wurden; er hat außerdem nicht das Recht, einen Teil der Kaufsumme aufgrund von Gegenforderungen jeglicher Art einzubehalten. Rabatte jeglicher Art werden nur unter der Bedingung einer rechtzeitigen Zahlung gewährt.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer und hat diese ordnungsgemäß zu versichern. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem genannten Verhältnis. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Käufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Käufer die Vorbehaltsware pfänden. Zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Käufer verwerten.

 

§6 Lieferung

Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung zwischen den Parteien. Der auf der Rechnung aufgeführte Liefertermin ist für den Verkäufer verbindlich, sofern nachfolgend nichts anderes vereinbart wird. Der Käufer ist verpflichtet, eine Kontrolle der Ware beim Empfang durchzuführen und das zum Entladen erforderliche Personal bereit zu stellen. Ausgaben für eine eventuelle Wartezeit beim Entladen am Standort des Käufers oder an einem anderen vom Käufer angegebenen Lieferort werden dem Käufer in Rechnung gestellt; der Käufer muss ebenfalls Kosten decken, die sich daraus ergeben, dass er die Ware nicht zum vereinbarten Lieferzeitpunkt in Empfang nehmen kann. Falls Verzögerungen bei der Lieferung darauf zurückzuführen sind, dass sich der Verkäufer in einer in §7 angegebene Situation befindet, wird der Lieferzeitpunkt um den Zeitraum verschoben, während dessen der Hinderungsgrund besteht, wobei beide Parteien jedoch berechtigt sind, den Vertrag ohne Haftungsübernahme zu annullieren, wenn der Hinderungsgrund länger als 3 Monate bestehen bleibt. Diese Bestimmung wird ungeachtet dessen angewendet, ob die Ursache für die Verspätung vor oder nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eintritt. Der Verkäufer muss im oben genannten Fall den Käufer umgehend über Änderungen bei der Lieferzeit in Kenntnis setzen. Der Käufer hat anlässlich von Verzögerungen unter keinen Umständen ein Recht auf Schadensersatz, weder für direkte noch für indirekte Verluste.

 

§7 Höhere Gewalt

Der Verkäufer haftet nicht für eine mangelnde Erfüllung seiner Verpflichtungen, die auf höhere Gewalt, darunter Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen, Regierungseingriffe oder Eingriffe örtlicher Behörden, Streik, Blockade oder Aussperrung, Export- oder Importverbote, Naturkatastrophen oder schlechte Wetterverhältnisse, Feuer, fehlende Arbeitskräfte oder fehlende Energieversorgung oder auf anderen Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen und geeignet sind, den Verkäufer an der Erfüllung zu hindern. Die vorstehende Klausel über Höhere Gewalt gilt ungeachtet dessen, ob die Hinderungsgründe für die Erfüllung den Verkäufer selbst oder einen vom Verkäufer gewählten Zulieferer oder Spediteur betreffen.

 

§8 Mängel und Reklamationen

Falls sich der Käufer auf einen qualitativen oder quantitativen Mangel berufen möchte, muss der Käufer den Verkäufer umgehend und spätestens fünf Tage nach dem Lieferdatum schriftlich davon in Kenntnis setzen und angeben, worin der Mangel besteht. Darüber hinaus kann der Verkäufer nicht für Verluste haftbar gemacht werden. Es wird keine Entschädigung für Betriebsausfälle, Gewinnausfälle oder andere direkte oder indirekte Verluste aufgrund von Mängeln an der Ware geleistet. Es obliegt dem Käufer, eventuelle Reklamationen in Bezug auf Transportschäden beim Empfang sofort schriftlich gegenüber dem Spediteur geltend zu machen.

 

§9 Stornierung und Änderung von Aufträgen

Eine Stornierung oder Änderung des Auftrags durch den Käufer, darunter eine Änderung von Spezifikation, Menge oder Lieferzeitpunkt, muss im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Die mit der Stornierung oder Änderung verbundenen Kosten werden in vollem Umfang vom Käufer gedeckt.

 

§10 Produkthaftung

Die Haftung des Verkäufers in Verbindung mit der Produkthaftung kann niemals 5 Millionen EUR pro Schadensfall und 10 Millionen EUR insgesamt übersteigen.

 

§11 Garantie

Garantie wird nicht gewährt, wenn nicht anderes vereinbart ist.

 

§12 Markenrechte

Ansprüche des Käufers aus dem Verkauf der Ware können nicht geltend gemacht werden, der Käufer ist dafür verantwortlich, wo die Ware verkauft wird. Der Verkäufer sowie der Agent des Verkäufers hat darauf keinen Einfluss. Ebenfalls ist der Käufer dafür verantwortlich, dass der Verkauf der Ware keine Markenrechte verletzt. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Außerdem muss der Käufer den Verkäufer alle Kosten in Verbindung mit einer Verletzung der Markenrechte ersetzen.

 

§13 Reimport von pfandfreien Dosen/Flaschen

Dosen und Flaschen die aus Deutschland exportiert werden, dürfen nicht nach Deutschland reimportiert werden.

 

§14 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien müssen jegliche Streitfällen vor dem Gericht in Flensburg entschieden werden.

 

§15 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit/Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.